Özet:
Möchte man sich der Entwicklung des Strafrechtstheorieverständnisses
einer Strafrechtsordnung annähern, die traditionell eine stark
rechtsvergleichende Ausrichtung aufweist, darf das untersuchende Auge
nicht blind sein für Einflüsse, die ihren Ursprung außerhalb der zu
untersuchenden Rechtsordnung haben. Insoweit kann die Annäherung von
Bisoukides an den Begriff „Recht eines Volkes“ noch heute Geltung beanspruchen.